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Da der eigentliche Träger der Pflegeversicherung, die Pflegekassen sind und da jede gesetzliche Krankenkasse ihre eigene Pflegekasse hat, sind alle gesetzlich krankenversicherten auch automatisch pflegeversichert ohne einen weiteren Antrag stellen zu müssen. Ist man hingegen Mitglied einer privaten Krankenversicherung, und besteht im Falle eines Pflegefalls auf die Leistungen der Pflegeversicherung, so muss eine private Pflegeversicherung abgeschlossen werden.
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Die Pflegeversicherung leistet ihren Beitrag erst dann, wenn ein entsprechender Antrag bei der Pflegekasse der Krankenversicherung eingegangen ist. Bevor ein Antrag auf Pflegeunterstützung jedoch gewährt wird, muss der Pflegebedürftige mit dem Besuch eines, von der Pflegekasse beauftragten, Gutachters rechnen. Dieser Gutachter kommt entweder vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder vom Sozialmedizinischen Dienst (SMD). Aufgabe des Gutachters ist die Feststellung der Pflegebedürftigkeit, sprich inwieweit der Antragsteller auf Hilfe und Pflege angewiesen ist, und des Pflegeaufwands, also welche Maßnahmen für die Pflege ergriffen werden müssen.
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Je nachdem welche Pflegebedürftigkeit und welcher Pflegeaufwand vom Gutachter festgestellt werden konnten, kann dem Patient in eine von insgesamt drei Pflegestufen zugeordnet werden: Patienten der Pflegestufe I wird durch den Gutachter eine erhebliche Pflegebedürftigkeit zugewiesen. Dies bedeutet, dass sich der Bedarf nach Hilfe auf 90 Minuten täglich beläuft, und dass ca. 45 Minuten davon für die so genannte Grundpflege des Patienten anzurechnen sind. Patienten der Pflegestufe II werden als schwer pflegebedürftig definiert. In Zahlen ausgedrückt bedeutet dies eine Gesamthilfszeit von 180 Minuten täglich, wobei 120 Minuten auf die Grundpflege entfallen. Patienten der Pflegestufe III gelten als schwerst Pflegebedürftig. Innerhalb dieser Pflegestufe entfallen 300 Minuten am Tag für die Hilfe, und davon 240 Minuten auf die Grundpflege.
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Der Begriff Pflegebedürftigkeit stammt aus der Pflegeversicherung. Eine Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn der Versicherte infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls so hilflos ist, dass er für bestimmte Dinge im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang täglich der Hilfe anderer Personen bedarf. Nach Bedürftigkeit wird unterschieden in Stufe I ("pflegebedürftig"), Stufe II ("schwer pflegebedürftig") und Stufe III ("schwerst pflegebedürftig"). Nach der ärztlich attestierten Pflegebedürftigekeit richten sich die von der Pflegekasse gezahlten Pflegesätze.
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