Pflegegeldzuzahlung
Ambulanter Pflegedienst
Pflegegeldzuzahlung und Pflegedienst
Teilstationäre Pflege
Dauerpflege/ vollstationäre Pflege
Verhinderungspflege

Pflegegutachten

Bevor die Pflegeversicherung für die Pflege eines Patienten eintreten kann, muss zuerst ein so genanntes Pflegegutachten vom medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, angefertigt werden. Mit Hilfe dieses Gutachtens soll die Pflegebedürftigkeit eines Patienten analysiert werden, sprich wie viel Zeit letztendlich für die Pflege des Patienten einkalkuliert werden muss. Anhand dieses Gutachtens werden letztendlich die Pflegestufe und die Art der Pflege (häuslich, ambulant, stationär) bestimmt, die einem Patienten zugeordnet wird.




Erstellung eines Pflegegutachtens

Der Gutachter des MDK stellt im Rahmen seines Gutachtens in erster Linie fest, welcher Zeitaufwand sowohl für die Pflege des Patienten, als auch für die hauswirtschaftliche Versorgung, aufgebracht werden muss. Dies kann entweder mit Hilfe eines so genannten Pflegetagesbuches geschehen, in dem alle nötigen Verrichtungen mit dem jeweiligen Zeitaufwand notiert werden, oder die Einschätzung des Zeitaufwands wird durch den Gutachter allein getragen.



Zeitkorridore: Zeitaufwand zur Pflege

Seit dem 1. Juni 1997 existieren so genannte Begutachtungsrichtlinien, mit deren Hilfe der Zeitaufwand für unterschiedliche Pflegeleistungen eingeschätzt werden soll. Das bedeutet, dass zu allen Pflege- und Hauswirtschaftlichen Leistungen ein zeitlicher Rahmen, ein so genannter Zeitkorridor, angegeben wird, an dem sich der Gutachter orientieren kann. Im Rahmen dieser Begutachtungsrichtlinien wird eine Ganzkörperwäsche beispielsweise mit einem Zeitaufwand von 20-25 Minuten angegeben. Problematisch ist dabei jedoch, dass zusätzliche Erschwernisse, wie ein hohes Körpergewicht des Patienten, die den Zeitaufwand erhöhen würden, keine, oder nur eine geringe Berücksichtigung im Gutachten finden.






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