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Wird ein Patient durch einen Verwandten oder Bekannten zu Hause gepflegt wird, so wird es dabei sicherlich zu der Situation kommen, in der auch der Pflegende einmal eine Auszeit benötigt, und einen wohlverdienten Urlaub antreten möchte, oder in der der Pflegende bestimmten Verpflichtungen innerhalb der Pflegezeit nachzukommen hat. Damit in solchen Situationen die optimale Pflege des Patienten weiter gewährleistet werden kann, besteht die Möglichkeit eine Ersatzpflegekraft, als so genannte „Verhinderungspflege“, für die weitere Pflege zu engagieren. Damit die Kosten von der Pflegekasse übernommen werden, muss der Pflegende seit mindestens 12 Monaten pflegerisch tätig sein. Zusätzlich darf die Dauer der Verhinderungspflege einen Zeitraum von insgesamt 4 Wochen pro Jahr nicht überschreiten bzw. die Kosten für die Verhinderungspflege werden von der Pflegekasse nur bis maximal 1432 € übernommen. Während die Verhinderungspflege in Anspruch genommen wird, werden automatisch die Pflegegeldzuzahlungen ausgesetzt.
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Im Rahmen der Verhinderungspflege wird im Bezug auf die Kostenübernahme durch die Pflegekasse die Unterscheidung getroffen, ob eine Person auf nicht gewerblicher Basis (z.B. ein anderer Verwandter) die Ersatzpflege leistet, oder ob eine professionelle Pflegekraft dafür hinzugezogen wird. Übernimmt ein anderer Verwandter den Pflegedienst, so werden im Rahmen der Pflegegeldzuzahlung die Kosten auch nur bis zu dem Betrag erstattet, der für die jeweilige Pflegestufe vorgesehen ist. Wird die Ersatzpflege hingegen von einer ausgebildeten Pflegekraft übernommen, so können Kosten von bis zu 1432 € übernommen werden, falls diese tatsächlich innerhalb der 4 Wochen anfallen sollten.
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