Pflegegeldzuzahlung
Ambulanter Pflegedienst
Pflegegeldzuzahlung und Pflegedienst
Teilstationäre Pflege
Dauerpflege/ vollstationäre Pflege
Verhinderungspflege

Dauerpflege/ vollstationäre Pflege

Solange die Pflege eines Patienten entweder durch die private Pflege durch Angehörige, durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch teilstationäre Pflege erfolgen kann, sollten diese Pflegemöglichkeiten, zum Wohle des Patienten, möglichst ausgeschöpft werden. Erst wenn keine dieser Pflegevarianten mehr greift, muss die Pflege des Patienten komplett stationär erfolgen. Ob die Notwendigkeit für eine vollstationäre Pflege gegeben ist, wird durch den MDK überprüft. Patienten die bereits der Pflegestufe 3 zugeordnet sind, müssen diesbezüglich nicht erneut überprüft werden.



Finanzierung der Dauerpflege

Je nach Pflegestufe bezahlt die Pflegekasse eine unterschiedlich hohe finanzielle Leistung direkt an das Pflegeheim, in dem der Patient zur vollstationären Pflege untergebracht wurde. Fallen im Rahmen der Pflege weitere Kosten an, die über das übliche Maß an Pflegeaufwand und Betreuung hinausgehen, so müssen diese Kosten vom Patienten auf eigene Rechnung beglichen werden. Ist der Patient dazu nicht in der Lage, so müssen an erster Stelle die Angehörigen des Patienten für die Restkosten aufkommen, oder, für den Fall, dass der Patient keinerlei Angehörige mehr hat, kann beim zuständigen Sozialamt die so genannte „Hilfe zur Pflege“ beantragt werden.

Leistungen bei vollstationärer Pflege

Pflegestufe 1   1023 € 
Pflegestufe 2  1279 € 
Pflegestufe 3  1432 € 
besondere Härtefälle  bis zu 1688 € 





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